In der letzten Gemeindevertretersitzung wurde unter anderem von der Kommunalaufsichtsbeschwerde berichtet. In diesem Zusammenhang hat Herr Wunderlich darauf hingewiesen, dass gemäß der Geschäftsordnung der Bearbeitungsstand der Beschlüsse spätestens 12 Wochen nach Beschluss vorzutragen sei.
Klingt bürokratisch und kompliziert. Grund genug für uns, das genauer zu beleuchten und einen Faktencheck zu machen.
Worum es eigentlich geht
Die Gemeindevertreterversammlung hat sich eine Geschäftsordnung gegeben. Das ist ein erweitertes Regelwerk der Zusammenarbeit. Darin wird festgelegt, wer wann was zu tun hat, welche Rechte und Pflichten die verschiedenen Akteure haben.
In der Geschäftsordnung gibt es den §13. Dieser Pragraph regelt die Beschlusskontrolle.
Herr Wunderlich verwies auf diesen Paragraphen und die damit einhergehende Pflicht des Bürgermeisters, den Bearbeitungsstand der Beschlüsse zu kommunizieren. Wörtlich heißt es dort:
Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin informiert die Gemeindevertretung nach Möglichkeit spätestens zwölf Wochen nach Annahme eines Beschlusses über den aktuellen Stand der Bearbeitung. Die Information kann im Rahmen des Berichts des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin gegeben werden.
Die Formulierungen nach Möglichkeit und kann machen diesen Paragraphen ziemlich zahm. Welche Möglichkeit ist denn da gemeint? Was sollte es unmöglich machen, über einen aktuellen Stand zu berichten? Und welche anderen Rahmen wären zulässig? Das ist alles nicht geregelt.
Vor allem – das ist schon eine Schwäche dieser Regelung – verlangt dieser Paragraph offenbar nur einmalig einen Bericht. Was passiert denn dann, wenn der aktelle Stand "noch nicht fertiggestellt" lautet? Das ist nach 12 Wochen durchaus üblich in unserer Gemeinde. Erinnern sie sich an die Luftfilteranlagen? Da ist der Beschluss inzwischen 21 Monate alt. Laut Geschäftsordnung müsste wohl nie wieder ein Bericht darüber erfolgen – zumindest nicht ohne Aufforderung.
Wie machen das andere Gemeinden
Wir haben recherchiert, wie andere Gemeinden das regeln. Eine Geschäftsordnung haben alle Gemeinden.
Einige regeln das noch schlechter. So haben wir eine Geschäftsordnung gefunden, in der der Bürgermeister nur einmal im Jahr einen Bericht zur Umsetzung der Beschlüsse abgeben muss.
Viele regeln das aber eindeutiger als die Geschäftsordnung von Dallgow. So haben wir Geschäftsordnungen gefunden, in denen Beschlüsse immer mit einem "zu erledigen bis" ausgestattet werden. Das schafft zumindest Klarheit, bis wann ein Bericht zu erwarten sei.
Andere regeln das über einen festen Rhythmus, dort wird vierteljährlich ein vollständiger Bericht aller offenen Beschlüsse gefordert.
Oft ist in den Geschäftsordnungen anderer Gemeinden auch ein Recht auf Akteneinsicht hinterlegt. So kann ein Gemeindevertreter immer auch einsehen, was konkret getan wurde und sich so ein gutes Bild der Lage machen. Die Dallgower Gemeindevertreter bekommen die Informationen immer gefiltert über die Aussage des Bürgermeisters. Der kann natürlich auch keine kompletten Akten vorlesen. Das Recht auf Akteneinsicht finden wir hier sehr praktisch.
Fazit
Herr Wunderlich hat recht, dass die Geschäftsordnung die Beschlusskontrolle regelt.
Wir finden aber, die Regelung hat ihre Schwächen und könnte klarer und umfassender Regeln, wie Beschlüsse kontrolliert werden.